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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Amtswerke Eggebek GmbH & Co. KG für die Bereitstellung von TreeneNet

1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Leistungen, welche die Amtswerke Eggebek GmbH & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. A. Ostmann, Tarper Straße 2, 24997 Wanderup, eingetragen beim Handels- register Amtsgericht Flensburg unter der Registernummer: HRA 9513 FL, (nachfolgend „Amtswerke Eggebek“ genannt), im Zusammenhang mit ihrem Telefonie-, TV-, Internet- sowie IT-Services-Angebot in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen- über Endkunden erbringt.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Auftraggeberin oder des Auf- traggebers (nachfolgend „Kunde“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Amtswerke Eggebek hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss / Dauer bis zur Bereitstellung des Anschlusses
2.1 Der Antrag des Kunden erfolgt im Kundenzentrum der Amtswerke Eggebek oder durch Übersendung des ausgefüllten und unterschriebe- nen Bestellformulars an die Amtswerke Eggebek und bedarf der Annahme durch die Amtswerke Eggebek.

2.2 Für den Beginn und die Berechnung von Fristen, die in Bezug zu Vertragsbeginn, -laufzeit und -ende stehen (z.B. Mindestvertragslaufzeiten), gilt im Zweifel das in der Auftragsbestätigung genannte Datum der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch die Amtswerke Eggebek.

2.3 Bei einem von den Amtswerken Eggebek nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren oder vorübergehenden Leistungshindernisses verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

2.4 Der Samstag gilt nicht als Werktag.

2.5 Das Produkt TreeneNet kann nur in Verbindung mit einem Glasfaseranschluss und im Vertriebsgebiet der Amtswerke Eggebek GmbH & Co. KG genutzt werden.

2.6 Die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung des Anschlusses ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3. Widerrufsbelehrung, gilt nur für private Letztverbraucher

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Amtswerke Eggebek GmbH & Co. KG, Am Klinkenberg 1, 24852 Eggebek, Tel. 04609 953 90 15, E-Mail: info@treenenet.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorge- schrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Stan- dardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferungen und/oder Leistungen für den Anschluss, das Internet, Fernsehen, Telefon und/oder dazugehörige Hard- warekomponenten während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienst- leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

4. Leistungsumfang der Amtswerke Eggebek
4.1 Der bereitgestellte Leistungsumfang kann je nach den im Bestellformular festgehaltenen, vertraglich vereinbarten Konditionen variieren.

4.2 Die Leistungen der Amtswerke Eggebek können nur in Verbindung mit einem Endgerät genutzt werden, welches die optischen Signale empfangen und in elektrische Signale wandeln kann (CPE). Die CPE wird durch die Amtswerke Eggebek für die Dauer des Vertrages kosten- frei zur Verfügung gestellt und bleibt im Eigentum der Amtswerke Eggebek. Für den Betrieb der CPE ist eine 230V-Spannungsversorgung erforderlich, welche vom Kunden in unmittelbarer Umgebung der CPE kostenfrei und den VDE-Bestimmungen entsprechend zur Verfü- gung gestellt wird. Die Kosten des Stromverbrauches trägt der Kunde. Die CPE bildet die Schnittstelle zwischen dem Netz der Amtswerke Eggebek und der Hausinstallation und ist der Übergabepunkt. Nachgeschaltete Installationen (z.B. zur AVM FRITZ!BoxTM oder Netzwerke) sind vom Kunden zu erstellen und zu betreiben.

4.3 Die Amtswerke Eggebek sind berechtigt, sich zur Erbringung der Dienstleistungen und vertraglichen Umsetzung Dritter zu bedienen.

4.4 Die Amtswerke Eggebek sind berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Einschränkungen auf Grund von solchen Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten sind von der Berechnung der für das jeweilige Vertragsprodukt angegebenen Verfügbarkeit ausgenommen, es sei denn, die Amtswerke Eggebek haben diese Einschränkungen zu vertreten.

4.5 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich im Übrigen aus dem Auftrag, den Leistungsbeschreibungen und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten.

4.6 Die Amtswerke Eggebek stellen dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten je nach Auftrag die folgenden Leistungen zur Verfügung:

4.6.1 Internetanschluss über Lichtwellenleiter-Netz
Die Amtswerke Eggebek ermöglichen dem Kunden über ihre bestehende Kommunikationsinfrastruktur den Zugang zum Internet durch die Bereitstellung eines Netzknotens. Auf die Verfügbarkeit von Verbindungen ab dem Internet-Netzknoten innerhalb des Internets haben die Amtswerke Eggebek keinen Einfluss, dies gehört insoweit nicht zum Leistungsumfang der Amtswerke Eggebek. Die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, insbesondere die der Leistungsfähigkeit, beschränken sich auf das Netz der Amtswer- ke Eggebek bis zum Internet-Netzknoten.
Die Amtswerke Eggebek stellen dem Kunden gemäß seinem Antrag, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste einen Anschluss zur Verfügung, der den Kunden befähigt, z.B. über eine AVM FritzBoxTM, das Internet zu erreichen.
Die Amtswerke Eggebek stellen dem Kunden auf Wunsch eine AVM FRITZ!BoxTM gegen Gebühr zur Miete zur Verfügung. Im Fall der Miete verbleibt diese im Eigentum der Amtswerke Eggebek. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit den gemieteten Geräten verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde die zur Verfügung gestellten Geräte in vertragsgemäßem Zustand an die Amtswerke Eggebek auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, können die Amtswerke Eggebek nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen eine für den Kunden kostenpflich- tige Ersatzbeschaffung vornehmen. Alternativ zur Miete kann der Kunde im Handel oder von den Amtswerken Eggebek eine AVM FRITZ!BoxTM käuflich erwerben. Für die Hardware gilt die gesetzliche Mängelhaftung.
Die Nutzung anderer Internetanbieter ist von diesen Anschlüssen nur insoweit möglich, wie entsprechende Vereinbarungen und Netzzusammenschaltungen mit diesen Anbietern mit den Amtswerken Eggebek bestehen.
Der Kunde verpflichtet sich, die von den Amtswerken Eggebek angebotenen Internetprodukten mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der Amtswerke Eggebek-Infrastruktur maßvoll zu nutzen („Fair Usage“). Die Amtswerke Eggebek behalten sich gegen Missbrauch des Anschlusses vor, den Internetzugang nach frühestens zwölf Stunden kurzfristig zu unterbrechen. Eine Wiederein- wahl ist sofort möglich.
Vermitteln die Amtswerke Eggebek dem Kunden den Zugang zur Nutzung des Internets, unterliegen die übermittelten Inhalte keiner Überprüfung durch die Amtswerke Eggebek, insbesondere auch nicht auf schadenstiftende Software/Daten (z.B. Computerviren und -würmer).
Soweit die Amtswerke Eggebek dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellen, ist dieser verantwortlich für die gespeicher-
ten Inhalte. Alle Inhalte sind für die Amtswerke Eggebek gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen fremde Inhalte. Die Amtswerke Eggebek übernehmen für die Inhalte und Informationen, die von Dritten in das Internet gestellt werden, ebenfalls keine Verantwortung.

4.6.2 Telefonanschluss
Die Amtswerke Eggebek stellen dem Kunden gemäß seinem Antrag, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste einen Anschluss (Gesprächskanal = SIP-Account) zur Verfügung, der den Kunden befähigt, z.B. über eine AVM FRITZ!BoxTM, zu telefonieren.
Die Amtswerke Eggebek stellen dem Kunden auf Wunsch eine AVM FRITZ!BoxTM gegen Gebühr zur Miete zur Verfügung. Im Fall der Miete verbleibt diese im Eigentum der Amtswerke Eggebek. Der Kunde ist zum sorgfältigen Umgang mit den gemieteten Geräten verpflichtet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gerät. Nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde die zur Ver- fügung gestellten Geräte in vertragsgemäßem Zustand an die Amtswerke Eggebek auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, können die Amtswerke Eggebek nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung von mindestens zwei Wochen eine für den Kunden kostenpflich- tige Ersatzbeschaffung vornehmen. Alternativ zur Miete kann der Kunde im Handel oder von den Amtswerken Eggebek eine AVM FRITZ!BoxTM käuflich erwerben. Für die Hardware gilt die gesetzliche Mängelhaftung.
Die Tarifoption „Flatrate“ ist ausschließlich Privatkunden vorbehalten, d.h. natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zwecke abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann. Die Tarifoption „Flatrate“ ist ferner anschlussgebunden und darf nicht auf Dritte oder einen anderen Anschluss übertragen werden. Die Tarifoption „Flatrate“ darf lediglich zum Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern verwendet werden. Insbesondere eine Verwendung für Massenkommunikation, wie etwa Call Center- oder Telemarketing-Maßnahmen, Fax Broadcast, sowie zur entgeltlichen Erbringung von Telekommunikationsdienstleistung für Dritte, ist ausgeschlossen.
Bei Nutzung der Tarifoption „Flatrate“ behalten sich die Amtswerke Eggebek gegen Missbrauch des Anschlusses das Recht vor, die Verbindung frühestens nach zwölf Stunden seit deren Aufbau zu trennen. Die sofortige Wiedereinwahl ist möglich.
Die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Telefonanbieter ist von diesen Anschlüssen nur insoweit möglich, wie entsprechende Vereinbarungen und Netzzusammenschaltungen zwischen diesen Anbietern und den Amtswerken Eggebek bestehen.
Die Amtswerke Eggebek weisen daraufhin, dass eine uneingeschränkte Notruffunktion im Rahmen der Telekommunikationsleistun- gen nur verfügbar ist, wenn eine ununterbrochene Stromversorgung gewährleistet ist und das Endgerät am vereinbarten Standort des Anschlusses genutzt wird.

4.6.3 TV-und Radio-Programm
Die Amtswerke Eggebek stellen dem Kunden über ein Lichtwellenleiter-Netz („LWL-Netz“) ein TV- und Radiosignal gemäß der Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Ein Vertragsschluss mit den Amtswerken Eggebek entbindet den Kunden nicht, sich bei der Gebühreneinzugszentrale der Rundfunkanstalten zur Teilnahme am Tonrundfunk und Fernsehen anzumelden.
Die Amtswerke Eggebek stellen analoge und digitale Radio- und Fernsehsender zu Verfügung, wobei die digitalen teilweise auch in HD-Qualität zusätzlich bereitgestellt werden. Mit dem Empfang von privaten Sendern in HD-Qualität können technische Vorgaben des Senders verbunden sein. Die Sender können die Aufzeichnung beeinflussen oder bei aufgezeichneten Sendungen ein Über- springen von Werbeblöcken verhindern. Für das Abspielen von aufgezeichneten Sendungen kann ein Entschlüsselungssystem erforderlich sein, wie es auch für den Empfang des Senders erforderlich war. Hierauf haben die Amtswerke Eggebek keinen Einfluss.
Die Amtswerke Eggebek übergeben dem Kunden an der CPE Rundfunksignale für Fernseh- und Hörfunkprogramme in analoger und digitaler Qualität. Digitale Sender werden als DVB-C Signal zur Verfügung gestellt für deren Empfang ein kundenseitig zu stellender DVB-C Receiver erforderlich ist. Manche Sender, insbesondere private HD-Sender und Pay-TV Sender der Amtswerke Eggebek, werden zudem verschlüsselt gesendet. Für den Empfang und die Entschlüsselung ist zusätzlich zum DVB-C Receiver ein kundenseitig zu stellendes Entschlüsselungssystem mit Smart-Card und ggf. CI+ Modul erforderlich, das den technischen Spezifika- tionen der Amtswerke Eggebek entspricht. Für die Weiterleitung der Radio- und Fernsehsignale ist im Haus ein Kabelnetz mit 862 MHz erforderlich. Die CPE bildet die Schnittstelle zwischen dem Netz der Amtswerke Eggebek und dem Hausverteilnetz und ist der Übergabepunkt. Die Amtswerke Eggebek führen die zur CPE übermittelten Hörfunk- und Fernsehsignale in einer Kanalbelegungs- übersicht auf.
Entspricht die Hausverkabelung nicht den technischen Erfordernissen, ist eine Verantwortung der Amtswerke Eggebek für ein ver- mindertes Programmangebot oder einen schlechten Empfang ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Programme werden nur derart und solange von den Amtswerken Eggebek übermittelt, wie ihr dies gesetzlich, vertraglich oder aufgrund anderweitiger für die Amtswerke Eggebek verbindlicher Entscheidungen Dritter möglich ist.
Aus senderseitigen Gründen, etwa bei Ein- oder Umstellung des Sendebetriebs, kann es unangekündigt zu Programmkürzungen bzw. -änderungen der Kanalbelegung kommen. Im Übrigen behalten sich die Amtswerke Eggebek vor, zum Erhalt der Attrakti- vität des Angebots die Kanäle, das Programmangebot, die Einspeiseart (analog, digital) sowie die Kanalnutzung zu erweitern, zu ergänzen, zu kürzen oder zu verändern. Die Amtswerke Eggebek werden den Kunden möglichst vorab über etwaige Änderungen der Kanalbelegung informieren. Der Kunde kann bei von den Amtswerken Eggebek zu verantworteten Einschränkungen der Ka- nalbelegung binnen eines Monats nach Erhalt der Information mit einer Frist von einem Monat das betroffene TV- und Radiopaket außerordentlich kündigen.
Soweit es dem Kunden zuzumuten ist und für die Amtswerke Eggebek zur Leistungsverbesserung notwendig ist, sind die Amtswer- ke Eggebek berechtigt, ihre Leistungen nach angemessener vorheriger Ankündigung dem neuesten Stand der Technik anzupassen.

5. Leistungsumfang sowie Obliegenheiten und Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen den Amtswerken Eggebek unentgeltlich und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese auf Dauer des Vertrages im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die technischen Einrichtungen vor unbefugten Eingriffen Dritter zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen, bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an technischen Einrichtungen die Amtswerke Eggebek unverzüglich zu unterrich- ten und deren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an technischen Einrichtungen lässt er ausschließlich von den Amtswerken Eggebek oder von dieser beauftragten Subunternehmern durchführen.

5.2 Der Kunde hat den Anschluss an das Netz der Amtswerke Eggebek vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und/oder mag- netische Einflüsse zu bewahren. Der Kunde verpflichtet sich, nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung in öffentlichen Netzen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Für die kundenseitige Anschaltung von Endeinrichtungen und Verwendung von Endgeräten, die zur Beeinträchtigung, Einschränkung oder Unterdrückung von angebotenen Netzleistungen führen, übernehmen die Amtswerke Eggebek keine Verantwortung.

5.3 Zur Vermeidung von Überlastungen des Netzes der Amtswerke Eggebek ist der Kunde nicht berechtigt, Standleitungen und/oder Daten- festverbindungen oder ähnliche Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung der Netzkapazitäten führen, zu nutzen. Standleitungen und/oder Festverbindungen dürfen nur genutzt werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Der Kunde darf die Sprachmodule ausschließlich für Sprachverbindungen nutzen. Im Falle der Missachtung sind die Amtswerke Eggebek berechtigt, das Vertragsverhältnis – grundsätzlich nach erfolgloser Abmahnung – fristlos zu kündigen. Die Amtswerke Eggebek behalten sich insoweit die Geltendmachung des ihr durch die missbräuchliche Nutzung ihres Netzes entstandenen Schadens vor.

5.4 Die in den Internetprodukten enthaltenen Leistungen sind anschlussgebunden und können daher nicht auf Dritte übertragen oder durch Dritte genutzt werden.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Anschluss an das Teilnehmernetz und den Internetzugang bestimmungsgemäß und im Rahmen der Rechts- vorschriften über die Telekommunikation in der jeweils gültigen Fassung zu benutzen.
Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Inhalte, welche über seine Kennung im Internet eingestellt, heruntergeladen oder in irgendeiner Weise verbreitet werden, gegenüber den Amtswerken Eggebek und Dritten selbst verantwortlich. Der Kunde hat insbesondere die nach- folgenden Regelungen zu beachten:
Der Kunde hat belästigende und bedrohende Anrufe zu unterlassen sowie keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Informatio- nen anzubieten, insbesondere keine Inhalte und/oder Informationen abzurufen, zu übermitteln oder bereitzuhalten, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straf- taten anleiten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die nationalen und internationalen Urheber-, Marken, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sowie des Datenschutzrechts einzuhalten.
Der Kunde verpflichtet sich, unaufgefordertes Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken, missbräuchliches Posting von Nach- richten in Newsgroups zu Werbezwecken bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise, unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem, Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen, die fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten, die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen, das Fälschen von Mail- und News- headern sowie von IP-Adressen, das Verwenden von gefälschten Webseiten und – soweit möglich – das Verbreiten von Computerviren und -würmern zu unterlassen. Der Kunde verpflichtet sich, durch die Nutzung des Internet keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verursachen.

5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Amtswerke Eggebek zu gewerblichen Zwecken Dritten Dienste gleich welcher Art auf Basis der von den Amtswerken Eggebek bereitgestellten Dienstleistungen bereitzustellen.

5.7 Für den Internetzugang hat der Kunde ein Passwort/Kennwort zu wählen, mit dem er nebst Benutzernamen Zugang zum Internet und zum Login-Bereich des Amtswerke Eggebek-Portals erhält. Passwörter/Kennwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von dem Passwort/Kennwort Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde das Passwort/Kennwort unverzüglich zu ändern. In digitalen Medien dürfen sie nur in verschlüsselter Form verwendet werden. Der Kunde stellt sicher, dass bei Inanspruchnahme von Leistungen über den zentralen Netzzugang eines lokalen Netzwerkes das lokale Netz- werk gegen das Eindringen unberechtigter Personen geschützt ist. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Passwörter/Kennwörter in digitalen Medien sowie in lokalen Funknetzen (WLAN) ausschließlich in verschlüsselter Form zu speichern oder zu übermitteln. Hierzu hat er solche Schutzmechanismen (z.B. Datenverschlüsselung) zu verwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

5.8 Die Radio- und Fernsehprogramme sind ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Öffentliche Vorführungen, insbesondere in Gaststätten, Hotels, Sport- und Vereinsheimen sowie an öffentlichen Plätzen sind nicht gestattet und verstoßen gegen diese AGB und zugleich gegen das Urheberrecht des Senders. Die öffentliche Vorführung ist grundsätzlich eine wesentliche Vertragsverletzung und be- rechtigt die Amtswerke Eggebek zur fristlosen Vertragskündigung.

5.9 Der Kunde ist verpflichtet, im Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Vom Kunden ist jegliche Änderung seines Namens, seiner Firma, seiner privaten und geschäftlichen Adresse bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) den Amtswerken Eggebek unverzüglich bekannt zu geben.

5.10 Unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages wird der Kunde den Amtswerken Eggebek Zugang zu den technischen Anlagen zum Zwe cke der Deinstallation der Anlagen gewähren.

5.11 Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten nicht nach und verletzt er diese schuldhaft, dürfen die Amtswerke Eggebek Ersatz für den ihnen entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen. Darüber hinaus sind die Amtswerke Eggebek bei Verstößen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten – insbesondere bei Verstößen gegen unter Ziff. 5.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten – berechtigt, die jeweilige Leistung bzw. Funktionalität, von der die Verletzung ausgeht, zu sperren (z.B. Homepage, E-Mail, Newsgroups), entsprechende Inhalte zu löschen und die zuständigen Behörden zu unterrichten. Über eine derartige Sperre/Löschung wird der Kunde von den Amtswerken Eggebek unverzüglich unterrichtet.

5.12 Die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMD) sind vom Kunden zu beachten. Unter bestimmten Umständen ist die Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unverlangter Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, gesetzlich verboten.

6. Eigentums- und Leistungsgrenze
6.1 Die Amtswerke Eggebek errichten im Gebäude des Kunden einen Glasfaserhausanschluss. Die mit dem Hausanschluss verlegten Fasern werden direkt dem optisch/elektrischen Wandler (CPE) zugeführt. Wird die CPE nicht in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusses ins- talliert, so ist die Errichtung einer Glasfaserstrecke im Haus vom Hausanschluss bis zur CPE erforderlich. Diese Installation hat nach den technischen Vorgaben von den Amtswerken Eggebek zu erfolgen. Diese Installation ist durch den Hauseigentümer in eigener Verantwor- tung bei einem dafür qualifizierten Fachunternehmen zu veranlassen. Diese Installation ist und bleibt Eigentum des Hauseigentümers. Die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz von den Amtswerken Eggebek und der Hausinstallation ist der erste Spleiß (Verbindung) im Haus (vom Hausanschluss in Richtung CPE betrachtet).

6.2 Die Leistungsgrenze für die Dienste des Netzes sind die Ausgänge des optisch/elektrischen Wandlers (CPE). Entspricht eine ggf. vorhan- dene vorgelagerte private LWL-Installation im Haus nicht den technischen Anforderungen von den Amtswerken Eggebek, sind die Amts- werke Eggebek von der Leistungspflicht befreit. Die Amtswerke Eggebek teilen dem Hauseigentümer ggf. vorhandene technische Proble- me des hausinternen Netzes mit und unterstützen ihn bei der Fehleranalyse.

6.3 Die Leistungsgrenze erweitert sich von der CPE bis zu einem nachgeschalteten Router dann, wenn sich dieser Router im Eigentum von
den Amtswerken Eggebek befindet und dem Kunden die Zugangsdaten zum Router nicht ausgehändigt wurden. Für die elektrische Verbin- dung zwischen der CPE und dem nachgeschalteten Router ist der Kunde verantwortlich. Die Amtswerke Eggebek sind von der Leistungs- pflicht befreit, wenn diese Verbindung nicht den technischen Anforderungen von den Amtswerken Eggebek entspricht.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sämtliche Vergütungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar. Rechnungen werden dem Kunden elektro- nisch zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann die Rechnung im Kundenlogin einsehen. Über die Bereitstellung wird dieser per E-Mail an die im Auftrag genannte E-Mail-Adresse informiert. Ein zusätzlicher postalischer Versand ist kostenpflichtig. Die jeweils zu zahlende feste mo- natliche Vergütung ist beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Freischaltung der vertraglich geschuldeten Leistung für den Rest des Monats anteilig gerechnet und danach kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Die sonstigen Vergütungen, insbesondere für die einzelnen Telefonverbindungen, sind nach Erbringung der Leistung zu entrichten und werden monatlich in Rechnung gestellt.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu bezahlen, welche für Leistungen entstehen, die durch einen Dritten über die dem Kunden bereitgestellte Kennung in Anspruch genommen werden, sofern er nicht nachweist, dass eine solche Nutzung durch Dritte ihm nicht zuzurechnen ist.

7.3 Die Amtswerke Eggebek sind berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für unterschiedliche Dienstleistun- gen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.

7.4 Die bei den Produkten im Rahmen enthaltener Flatrates aufgebauten Verbindungen werden auf der Rechnung und dem Einzelverbin- dungsnachweis grundsätzlich nicht ausgewiesen.

7.5 Der Einzug von Rechnungsbeiträgen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist als Standard vorgesehen. Die Amtswerke Eggebek informier- ren den Kunden spätestens einen Tag vor der Abbuchung über den einzuziehenden Rechnungsbetrag und das Einzugsdatum. Die Amts- werke Eggebek sind berechtigt, im Fall der Nichtteilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben.

7.6 Der Kunde hat alle Kosten zu ersetzen, die durch Nichteinlösung eines Schecks oder eine nicht eingelöste oder zurückgehende Last- schrift entstehen, es sei denn, dass der Kunde und/oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die Amtswerke Eggebek sind berechtigt, dem Kunden hierfür ein Entgelt (lt. Preisblatt) zuzüglich zu den Rücklastgebühren der Bank in Rechnung zu stellen, soweit er das Kosten auslösende Ereignis verschuldet hat. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden bei den Amtswerken Eggebek eingetreten ist, bleibt unberührt.

7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges werden die Amtswerke Eggebek dem Kunden für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5 Euro in Rech- nung stellen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass den Amtswerken Eggebek überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

7.8 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver- hältnis beruht.

7.9 Ein vollständiges und gültiges Preisverzeichnis kann unter www.treenenet.de abgerufen werden. Der Kunde kann das Preisverzeichnis auch während der Öffnungszeiten im Kundenzentrum der Amtswerke Eggebek einsehen oder sich postalisch zusenden lassen.

7.10 Kann die Rechnung, sofern der Kunde der Teilnahme am elektronischen Rechnungsverfahren zugestimmt hat, nicht an die vom Kunden genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden und hat der Kunde dies zu vertreten – etwa im Fall einer nicht oder nicht rechtzeitig mitge- teilten Änderung der E-Mail-Adresse – übersendet der Lieferant dem Kunden die Rechnung postalisch. In diesem Fall stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal mit € 3,00 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

8. Einwendungen
8.1 Einwendungen gegen Rechnungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind vom Kunden der Amtswerke Eggebek innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform anzuzeigen.

8.2 Im Falle der Beanstandung werden die Amtswerke Eggebek gemäß § 45i TKG das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Ver- bindungsdaten aufschlüsseln und eine geeignete technische Prüfung durchführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der Beanstandungsfrist gemäß Ziffer 8.1 verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der verlangten Vorlage fällig.

8.3 Soweit die Amtswerke Eggebek aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert, der Kunde verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden, oder für den Fall, dass keine fristgerechten Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Ziffer 8.1 genannten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft die Amts- werke Eggebek gemäß § 45i TKG weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen.

9. Verzug / Sperre
9.1 Die Amtswerke Eggebek sind berechtigt, den Zugang zu den bereitgestellten Leistungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit mindestens einem Monatsbeitrag in Verzug geraten ist und die Sperre mit einer Frist von zwei Wochen angedroht worden ist. Zur Sperrung des Telefonanschlusses sind die Amtswerke Eggebek gemäß § 45k TKG nur berechtigt, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindesten 75 Euro in Verzug ist und die Amtswerke Eggebek die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen haben. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Anschlusses erfolgt frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen.

9.2 Im Fall der Sperre ist der Kunde weiterhin zur Zahlung der Entgelte verpflichtet. In den hier genannten Fällen behalten sich die Amtswerke Eggebek das Recht der außerordentlichen Kündigung vor. Eine Sperrung oder Entsperrung des jeweiligen Dienstes erfolgt zu den in der jeweiligen Preisliste genannten Preisen.

9.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate bzw. Abrechnungszeiträume mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergü- tung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so können die Amtswerke Eggebek das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

9.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Verzug bleibt den Amtswerken Eggebek vorbehalten.

9.5 Geraten die Amtswerke Eggebek mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmun- gen. Der Kunde ist nur dann zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Amtswerke Eggebek eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens 10 Werktagen nicht einhalten.

10. Nutzung durch Dritte
Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Amtswerke Eggebek, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, von den Amtswerken Eggebek bereitgestellte Anschlüsse nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen. Der Kunde haftet für alle Schäden und ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, die aus der befugten oder unbefugten Nutzung der Anschlüsse durch Dritte entstehen, soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Dem Kunden obliegt innerhalb seines Verantwortungsbereiches der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

11. Haftung
11.1 Für Vermögensschäden ist die Haftung der Amtswerke Eggebek bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber dem Kunden für fahrlässige Handlungen auf höchstens 12.500 Euro je Kunden begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Kunden und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbe- grenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.

11.2 Die Amtswerke Eggebek haften für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit un begrenzt. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht in den Anwendungsbereich von Ziff. 11.1. fallen, haften die Amtswerke Eggebek bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Im Übrigen haften die Amtswerke Eggebek nur bei schuldhafter Verletzung so wesentlicher Vertragspflichten, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In diesen Fällen haften Amtswerke Eggebek bis zur Höhe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.

11.3 Für Datenverluste haften die Amtswerke Eggebek bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziff. 11.1. und Ziff.11.2. nur, soweit der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung in angemessenen Intervallen gesorgt hat. Die Haftung ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt.

11.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.5 Amtswerke Eggebek haben keinen Einfluss auf die übermittelten Inhalte und Daten. Diese unterliegen keiner Prüfung durch die Amtswer- ke Eggebek. Insbesondere erfolgt keine Überprüfung darauf, ob sie schadensstiftende Software (z. B. Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthal- ten. Die Amtswerke Eggebek weisen darauf hin, dass für die Erbringung der Leistungen teilweise Übertragungswege und Systeme Dritter genutzt werden. Die Amtswerke Eggebek haften nicht für hierdurch entstehende Beeinträchtigungen.

11.6 Bei der Nutzung von Netzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht der Amtswerke Eggebek darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Für Schaden verursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen dieser Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, und die nicht durch die Amtswerke Eggebek bzw. ihr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden, haften die Amtswerke Eggebek nur, falls und soweit ihr Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern oder Dritten zustehen. Die Amtswerke Eggebek können ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung der Amtswerke Eggebek ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

11.7 Der Kunde haftet bei von ihm zu vertretenden Verletzungen der Rechte Dritter gegenüber diesen selbst und unmittelbar. Bei begründeten Ansprüchen Dritter gegen die Amtswerke Eggebek ist der Kunde verpflichtet, die Amtswerke Eggebek auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

11.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Haftung auslösenden Ereignissen durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Amtswerke Eggebek.

11.9 Im Übrigen ist eine Haftung der Amtswerke Eggebek ausgeschlossen.

12. Höhere Gewalt
Die Amtswerke Eggebek sind in Fällen höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignis- se sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen von keiner Seite zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaß- nahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechungen der Stromversorgung, außergewöhnliche Naturereignisse, sowie behördliche Maßnahmen.

13. Leistungsstörungen / Entstörung / Service-Level-Agreement
13.1 Die Amtswerke Eggebek gewährleisten die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Netzes. Störungen an Leistungen werden von den Amtswerken Eggebek, soweit sie im Verantwortungsbereich der Amtswerke Eggebek liegen, unverzüglich gemäß den nachfolgend genannten Entstörungsfristen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten beseitigt.

13.2 Störungsannahme: Tel. 04609 953 90 15

13.3 Service Level: Störungsannahme 24/7 Stunden/Tage. Reaktionszeit: Best Effort. Servicebereitschaft Mo.-Do. 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr. 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Regelentstörzeit 12 Stunden innerhalb der Servicezeiten. Wartungsfenster 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

13.4 Servicebereitschaft: Unter der Servicebereitschaft sind die Zeiträume zu verstehen, in denen die Amtswerke Eggebek zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet sind.

13.5 Störungseingrenzung/Fehlerbehebung: Während der Servicebereitschaft versuchen die Amtswerke Eggebek, die Störungsursache vom Betriebsgelände der Amtswerke Eggebek aus zu ermitteln (Ferndiagnose). Bei Bedarf beraten die Amtswerke Eggebek den Kunden tele- fonisch über geeignete Test- und/oder Fehlerbehebungsmaßnahmen und die Amtswerke Eggebek suchen ggf. den Kundenstandort zur Eingrenzung und Behebung der Störung auf. Wenn als Störungsursache ein Fehler im Zuständigkeitsbereich der Zulieferer und Service- partner zu vermuten ist, melden die Amtswerke Eggebek die Störung weiter.

13.6 Regelentstörzeit: Die Regelentstörzeit ist die Zeitspanne, die unter normalen Umständen maximal bis zur Behebung der Störung ver- streicht. Die Messung der Regelentstörzeit beginnt mit dem Eingang der Störungsmeldung und endet mit der Behebung der Störung. Die Messung endet auch, wenn der Kunde zur Abstimmung nicht erreichbar ist oder aber die Mitarbeiter der Amtswerke Eggebek sowie deren Servicepartner keinen Zutritt zum Gelände des Kunden oder zu den Installationsräumen der auf dem Kundengelände betriebenen Netz- technik erhalten. Sollte der Eingang der Störungsmeldung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaft erfolgen, beginnt die Messung der Regelentstörzeit mit dem Beginn der nächsten Servicebereitschaftszeit.

13.7 Wartungsfenster: die Amtswerke Eggebek können Dienste während des Wartungsfensters unterbrechen, wenn dies technisch und be- trieblich notwendig ist.

13.8 Im Übrigen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Falle einer Leistungsstörung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften; die Haftung von den Amtswerken Eggebek ist in Ziffer 11 geregelt.

13.9 Hat die Störung der Kunde zu verantworten oder liegt eine gemeldete Störung gar nicht vor, sind die Amtswerke Eggebek berechtigt, die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

14. Vertragslaufzeit und Kündigung
14.1 Die Mindestvertragslaufzeiten, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen des Vertrages sind dem jeweiligen Auftragsformular zu entnehmen. Eine Kündigung ist für beide Seiten erstmals zum Ende der jeweiligen Mindestlaufzeit des geschlossenen Vertrages mit einer Frist von einem Monat möglich und hat in Textform zu erfolgen.

14.2 Die beim Kunden installierten und im Eigentum der Amtswerke Eggebek stehenden Einrichtungen sind nach dem Ende der Vertragslauf- zeit unverzüglich und in einem vertragsgemäßen Zustand abzugeben oder zurückzusenden.

15. Außerordentliche Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Neben den sonstigen, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten, wichtigen Kündigungsgründen gilt als wichtiger Grund für die Amts- werke Eggebek erhebliches vertragswidriges Verhalten des Kunden. Dazu gehören insbesondere alle aus dem Kundenverhältnis resultierenden Verletzungen strafrechtlicher Vorschriften, eine missbräuchliche Beeinträchtigung der Dienstequalität und -funktion, Zahlungseinstellung sowie Tod des Kunden.

16. Sicherheitsleistung
Die Amtswerke Eggebek sind berechtigt, von dem Kunden in folgenden Fällen eine Sicherheitsleistung (z.B. durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts) in doppelter Höhe der voraussichtlichen oder in der letzten planmäßigen Rechnung enthaltenen nutzungsabhängigen monat- lichen Vergütung zu verlangen: wenn bei Vertragsbeginn zu befürchten ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung, wenn ein Zahlungsrückstand schon zu einer Sperre geführt hat, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt; oder bei einem bevorstehenden, beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren. Dabei sind die Amtswerke Eggebek berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht. Die Sicherheit wird unverzüglich verrechnet, sobald die Voraussetzungen für ihre Erbringung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.

17. Zusätzliche Leistung „Dienste in der Gasse 0900“
Die Amtswerke Eggebek gewähren dem Kunden auch zu Mehrwertdiensten den Zugang, indem Verbindungen zu 0900-Zielen zu dem Netzbetrei- ber geführt werden, der die Rufnummer und den Dienst realisiert. Der Verbindungsaufbau ist davon abhängig, dass zwischen den Amtswerken Eggebek und diesem anderen Netzbetreiber eine direkte oder indirekte Netzzusammenschaltung sowie eine Fakturierungs- und Inkassoverein- barung bestehen und der Netzbetreiber die Verbindung annimmt. Verantwortlich für den unter der 0900-Rufnummer erreichbaren Dienst sind nicht die Amtswerke Eggebek, sondern ausschließlich der Anbieter des Mehrwertdienstes. Das für die Verbindung zu diesem Mehrwertdienst anfallende Entgelt stellen die Amtswerke Eggebek dem Kunden im Namen des Mehrwertdienstanbieters bzw. dessen Netzbetreiber, der die Ruf- nummer in seinem Netz realisiert, in Rechnung. Für die außergerichtliche Beitreibung und eine evtl. erforderliche gerichtliche Durchsetzung der offenen Forderungen sind der Mehrwertdienstanbieter bzw. dessen Netzbetreiber zuständig. Im Übrigen gelten die sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18. Außergerichtliche Streitbeilegung“
Die Amtswerke Eggebek sind nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen.

19. Sonstige Bedingungen“
19.1 Änderungen der Geschäftsbedingungen, der Preise oder des Leistungsumfangs werden dem Kunden im Voraus mitgeteilt. Wenn der Kun- de nicht innerhalb von vier Wochen in Textform widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Die Amtswerke Eggebek werden den Kunden auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen. Eine Änderung von Entgelten für Leistungen, die von Dritten erbracht werden oder eine Änderung des Umsatzsteuersatzes sind nicht genehmigungspflichtig.

19.2 Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Amtswer- ke Eggebek gestattet. Die Amtswerke Eggebek dürfen die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern.

19.3 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Amtswerke Eggebek.

19.4 Ist der Kunde der Auffassung, die Amtswerke Eggebek hätten ihm gegenüber eine in den §§ 43 a, 45 bis 46 TKG vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt, kann er sich auch im Wege eines Antrags auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (§ 47 a TKG) an die Bundesnetzagentur wenden. Nähere Informationen hierzu sind etwa auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de abrufbar.

19.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.

Eggebek, Oktober 2018

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